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fremdnationales Gebiet
Type: acdh:Place

Spatial Information

fremdnationales Gebiet
Property Value(s)
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pandorfer
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pandorfer
acdh:createdBy
pandorfer
acdh:hasAvailableDate
2021-07-26
acdh:hasTitle
fremdnationales Gebiet
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2021-07-26T18:54:26.018653
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Inverse Data

Property Value(s)

Dissemination Services

Spatial Coverage in

27 Result(s) Page 1 of 3 Items Sort by
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info StA des Innern: Nach der Heimatrechtsnovelle vom 5. Dezember 1896, RGBl. 222 erlangen definitiv angestellte Staatsbeamte mit dem Antritt des Amtes das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher ihnen ihr ständiger Amtssitz angewiesen wurde. Frage: Ob ein deutscher Beamter, der noch zur Zeit des Bestehens des österreichischen Staates aus einem Staatsgebietsteil außerhalb des heutigen Deutschösterreichs in eine Wiener Zentralstelle einberufen und noch nicht in deren Status übernommen wurde, als Beamter mit seinem Amtssitz in Wien oder aber mit seinem alten Amtssitz in einem heute fremden Nationalstaat zu betrachten sei. ANTWORT DER KOMMISSION: Ein zur Dienstleistung bei einer Wiener Zentralstelle einberufener Beamter erlangt durch die Einberufung seinen ständigen Amtssitz in Wien, wenn die Einberufung zur Dienstleistung nicht etwa ausdrücklich bloß zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs erfolgt ist.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info Anfrage, ob die Frage der Staatsbürgerschaft deutschösterr. Staatsbediensteter außerhalb des Gebietes des deutschösterr. Staates nicht schon mit Ernennung in den deutschösterr. Staatsdienst geklärt sei. ANTWORT DER KOMMISSION: Für die Ernennung sei die vorherige Erwerbung der deutschösterr. Staatsbürgerschaft notwendig.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info UStS von Beck berichtet von Vereinbarungen, die die gemäß Beschluss der Gesandtenkonferenz vom 27. November 1918 zusammengetretene zwischenstaatliche Kommission zur Regelung von Staatsbedienstetenangelegenheiten am 29. November 1918 getroffen hat:
Den ehemals österreichischen Staatsbediensteten, die auf dem Gebiet des deutschösterreichischen Staates ihren Amtssitz gehabt haben und gemäß den Richtlinien für eine Verwendung im deutschösterr. Staatsdienst nicht in Frage kommen, ist bis Ende Dezember 1918 - vorschussweise gegen Rückersatz durch den fremden Nationalstaat - eine Beihilfe im Ausmaß der bisherigen Bezüge zu gewähren.
Nichtdeutschen Bediensteten, die sich auf deutschösterreichischem Staatsgebiet aufhalten ohne ihren Amtssitz hier gehabt zu haben, werden, wenn die augenblickliche Notwendigkeit und die Unmöglichkeit, sich in den fremdnationalen Staat zu begeben, dargetan wird, Vorschüsse auf fällig gewordene Bezüge gegen Rückersatz durch den fremdnationalen Staat, gegeben.
Dem stimmen die Vertreter der Kommission mit der Maßnahme der Gegenseitigkeit zu.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info UStS Grimm berichtet von Vereinbarungen mit den anderen Nationalstaaten über die Fortzahlung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, die auf einem Dienstverhältnis zur früheren gemeinsamen bewaffneten Macht, zu den k.u.k. Zivil-Zentralstellen oder zur früheren Kabinettskanzlei beruhen. Der Kabinettsrat nimmt die Mitteilungen zur Kenntnis.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info UStS Beck berichtet über Vereinbarungen der zwischenstaatlichen Kommission zur Regelung von Staatsbediensteten-Angelegenheiten der Gesandtenkonferenz. Diese betreffen:
a) Versetzung in den Ruhestand von ehemals österreichischen Staatsbediensteten und Berücksichtigung der Kriegsdienstzeit zur Bemessung des Ruhegenusses
b) Auszahlung von Teuerungszuschüssen an ehemals österreichische Staatsbedienstete
c) Aufbesserungen für aktive und pensionierte Bedienstete der früheren gemeinsamen Zivilressorts und für deren Witwen und Waisen
d) Fortzahlung der Beihilfen an die enthobenen ehemals österreichischen Staatsbediensteten tschechoslowakischer, ukrainischer, rumänischer und deutscher Nationalität sowie an solche, die sich infolge der Unmöglichkeit der Rückkehr noch im Gebiet eines dieser Nationalstaaten aufhalten
e) Vereinbarung mit der rumänischen Nationalregierung betreffend der Forderungen Deutschösterreichs aus dem vom ehemaligen Finanzminister Redlich aufgenommenen Darlehen
f) betreffend die Behandlung jener ehemals österreichischen Minister, deren Wiederverwendung anlässlich ihrer Enthebung vorbehalten wurde.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info UStS Beck berichtet vom Zusammentreten des zwischenstaatsamtlichen Komitees für Staatsangestelltenfragen, das im StA der Finanzen angesiedelt sei, und seiner Zusammensetzung. Der Kabinettsrat beschließt, das Komitee mit der Vorbereitung der Beamtenfragen zu betrauen. Dieses habe seine Anträge dem Kabinettsrat zu unterbreiten. Grundsätzlich stellte der Kabinettsrat fest, dass den Staatsämter bezüglich Ernennung und Pensionierung die gleichen Rechte wie den ehemaligen k.k. Ministerien zukämen. Die früheren diesbezüglichen Rechte der Krone gingen auf das Staatsratsdirektorium über. UStS Riedl trat dafür ein, die Beamtenfrage im engen Konnex mit der Verwaltungsreform zu behandeln und anstelle ausscheidender fremdnationaler Beamten bei niederen Aufgaben die Unterbringung von Offizieren in Erwägung zu ziehen. Die Frage der Beamten deutscher Nationalität im fremdnationalen Gebieten sei, wie StK Renner meinte, eine Aufgabenstellung für das zwischenstaatsamtliche Komitee.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info Ein durch seine österreichfreundliche Haltung kompromittierter Beamter italienischer Nationalität mit dem Amtssitze im italienischen Südtirol (Alto Adige) ersucht um Übernahme in den deutschösterr. Staatsdienst. Diese Übernahme wird von den zuständigen Behörden als unmöglich bezeichnet und eine Beihilfe beantragt. ANTWORT DER KOMMISSION: Die Ablehnung der Aufnahme ist in den Richtlinien begründet. Eine Beihilfe kann nicht gegeben werden, da der Genannte fremdnationaler Beamter im fremden Staatsgebiete ist. Die Zuerkennung eines Vorschusses ist, da mit der italienischen Regierung Vereinbarungen nicht bestehen, nicht tunlich.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info StA für soziale Fürsorge: Gebühren einem Beamten der bestandenen küstenländischen Statthalterei, der im Laufe des Dezembers 1918 zur hierortigen Dienstleistung einberufen wurde, und dem für diesen Monat vom Staatsamt des Innern nur eine Beihilfe in der Höhe der im November 1918 ausgezahlten Bezüge flüssig gemacht wurde, die gemäß der Vollzugsanweisung des Staatsamtes der Finanzen vom 28. November 1918, StGBl. Nr. 68 und der Verfügung dieses Staatsamtes vom 31. Dezember 1918, Z. 5672 für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 1918 entfallenden Bezugsnachträge, und, bejahendenfalls, von welcher Seite sind diese Nachträge anzuweisen? Beigefügt wird, daß die lange vor dem 1. November in die Wege geleitete Einberufung des betreffenden Beamten wegen seiner Unentbehrlichkeit bei der küstenländischen Statthalterei nicht früher durchgeführt werden konnte. ANTWORT DER KOMMISSION: Die Einberufung eines Beamten aus dem Küstenland widerspricht den Intentionen des Abschnittes III der Richtlinien auch dann, wenn diese Einberufung schon vor dem 1. November ausgesprochen wurde und nur deshalb nicht durchgeführt wurde, weil der Betreffende im Küstenland unabkömmlich war. Da sich Fälle von Beamten deutscher Nationalität aus Gebieten außerhalb der von Deutschösterreich beanspruchten häufen, wären die StÄ darauf aufmerksam zu machen, dass in solchen Fällen nur Beihilfen zu zahlen wären.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info Bericht über die Pensionierung von Richtern mit dem 60. Lebensjahr bei 35 Dienstjahren. Der in den Richtlinien festgesetzte Grundsatz gelte auch für Richter. Das Ausscheiden von Richtern sei durch die Verkleinerung des Staatsgebietes und die Notwendigkeit, jüngere Richter, die zum Verlassen ihres Postens außerhalb des deutschösterreichischen Staatsgebietes gezwungen wurden, aufzunehmen, gegeben. Der gewählte Weg bringe für die Richter die geringsten Nachteile. Um Härten zu vermeiden, wurden Zulagen gewährt. Man will damit auch der Weltfremdheit von Urteilen aufgrund der Überalterung der Richter vorbeugen und die Qualität des richterlichen Dienstes heben. Daher wird das Rangklassensystem aufgehoben und die Richterposten nach Können und Befähigung besetzt. Dies schütze auch die Unabhängigkeit der Richter besser.
Type: acdh:Resource
today Available Date: 26 Jul 2021
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info StS Pacher stellt die Frage nach Erhebung de Besitzanspruches auf die deutschen Hochschulen in Prag (Praha). StS Bauer erklärt, dass Verhandlungen aussichtslos seien und nur eine Verlegung der Hochschulen nach Deutschböhmen in Betracht käme. StK Renner schlägt vor, dass das StA für Unterricht ausarbeiten solle, welche Schulen auf deutschösterr. Gebiet, welche an ihrem Standort belassen und exterritorial betreut werden sollen und welche den fremdnationalen Staaten zu überlassen seien.
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