@prefix n0: . @prefix n1: . @prefix n2: . @prefix n3: . @prefix n4: . @prefix n5: . n1:hasContributor , ; n1:aclRead "pandorfer", "public"; n1:hasFormat "application/xml"; n1:hasFilename "votum-zu-dudiks-abhandlung-1850-12-a3-xxi-d246.xml"; n1:hasRightsHolder ; n1:createdBy "pandorfer"; n1:hasOwner ; n1:hasBinaryUpdatedDate "2021-03-11T13:25:56Z"^^; a n1:Resource; n1:hasAvailableDate "2021-03-11Z"^^; n1:hasBinarySize "762138"^^; n1:hasUpdatedRole "pandorfer"; n1:hasTitle "Separavotum zu Beda Dudiks Gutachten über die staatsrechtlichen Beziehungen des Herzogtums Troppau zur Markgrafschaft Mähren Dezember 1850"@de; n1:hasIdentifier , , , ; n1:hasCurator ; n1:hasCustomXsl "https://tei4arche.acdh-dev.oeaw.ac.at/xsl/thun2arche.xsl"^^; n1:hasUpdatedDate "2021-03-11T13:25:56.902504"^^; n1:hasCategory ; n1:hasLicensor ; n1:hasPid "https://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-D9B3-6"^^; n1:hasDepositor ; n1:hasDescription "Ein nicht genannter Verfasser legt ein Gutachten über einen Aufsatz des Historikers Beda Dudik vor, in dem dieser die historischen Beziehungen des Herzogtums Troppau zur Markgrafschaft Mähren beschreibt. Dudik war vom mährischen Landesausschuss mit der Ausarbeitung dieser Thematik beauftragt worden. Der Überblick über die historische Entwicklung der staatsrechtlichen Beziehungen von Troppau zu Mähren sollte den Antrag auf die Inkorporation und Annexion Troppaus durch Mähren untermauern. Allerdings ist der Verfasser, obwohl er die Leistung Dudiks durchaus anerkennt, der Meinung, dass der Historiker die ihm vom Landesausschuss gestellte Aufgabe nicht vollkommen erfüllt habe: Denn Dudik habe zu wenig die staatsrechtlichen Grundlagen der Beziehung der beiden Gebiete herausgearbeitet. Der Verfasser erläutert dann ausführlich einige inhaltliche und methodische Kritikpunkte. Schließlich spricht er sich dafür aus, Dudiks Aufsatz nicht weiter zu verwenden. Sollte der Landesausschuss dies doch tun wollen, so beantragt er, den Aufsatz von einer Kommission auf ihre Richtigkeit begutachten zu lassen. Der Verfasser spricht sich jedoch grundsätzlich dafür aus, die Inkorporationsfrage bis zur Bekanntmachung der kaiserlichen Entscheidungen im Hinblick auf eine Verfassungsänderung ruhen zu lassen."@de; n1:hasBinaryUpdatedRole "pandorfer"; n1:hasRelatedDiscipline ; n1:hasMetadataPid "https://hdl.handle.net/21.11115/0000-000D-FE1D-6"^^; n1:hasMetadataCreator ; n1:aclWrite "pandorfer"; n1:isPartOf ; n1:hasHash "sha1:0d2a7b53e1c8342571684c61d9391c7e756d1715"; n1:hasCreator , ; n1:hasHosting ; n1:hasLicense ; n1:hasAccessRestriction ; n1:hasRawBinarySize "762138"^^; n1:hasContact ; n1:hasOaiSet .