@prefix n0: . @prefix n1: . @prefix n2: . @prefix n3: . @prefix n4: . @prefix n5: . n1:hasOaiSet ; n1:hasCreator , ; n1:hasContributor , ; n1:hasRightsHolder ; n1:hasBinarySize "581796"^^; n1:hasBinaryUpdatedDate "2021-03-11T11:46:30Z"^^; a n1:Resource; n1:hasAvailableDate "2021-03-11Z"^^; n1:hasHash "sha1:184e3e7be79e9dcac55158288604a2b2faea27e1"; n1:hasAccessRestriction ; n1:hasLicensor ; n1:hasUpdatedDate "2021-03-11T11:46:30.987182"^^; n1:hasFormat "application/xml"; n1:hasDescription "Entwurf für ein Gesetz für die Volksschulen der Monarchie. Der Entwurf ist in 15 Abschnitte gegliedert und behandelt sowohl die Form und Zielsetzung der Volksschulen als auch die Ausbildung der Lehrer, sowie deren Rechte und Pflichten. Ein Großteil des Gesetzes nehmen überdies die Bestimmungen zur Erhaltung und Überwachung der Schulen und Lehrer und Lehrerinnen ein. Hier kommt es zu einer Teilung der Aufgaben zwischen den Gemeinden, der Kirche und den staatlichen Behörden. Die Volksschule selbst soll grundsätzlich zur elementaren Bildung jener dienen, die keinen besonderen Beruf erlernen bzw. nicht in anderen Schulen oder privat unterrichtet werden. Vom sechsten bis zum zwölften Lebensjahr soll dies in Werktagsschulen erfolgen. Danach ist bis zum 15. Lebensjahr der Besuch der Feiertagsschulen vorgesehen. Der Religionsunterricht steht an erster Stelle der Unterrichtsfächer, daneben sollen die wesentlichen Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen erworben werden, sowie das Beherrschen der Muttersprache und einer zweiten Landessprache vermittelt werden. Mädchen und Knaben werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet, eine Trennung nach Geschlechtern kann von der Schulbezirksleitung angeordnet werden. Zu einer Trennung der Geschlechter kommt es bei gewissen Fächern, indem Mädchen in sogenannten \"weiblichen Arbeiten\" unterrichtet werden und Knaben in dieser Zeit Turnunterricht erhalten. Die Ausbildung der Lehrer und die Anforderungen an diese wird ebenfalls geregelt. Im letzten Teil wird die Finanzierung und Erhaltung der Schulen festgelegt. Diese wird als Pflicht des Landesschulfonds, der Gemeinden und Pfarren festgesetzt."@de; n1:aclWrite "pandorfer"; n1:hasContact ; n1:hasDepositor ; n1:hasMetadataCreator ; n1:hasUpdatedRole "pandorfer"; n1:hasIdentifier , , , ; n1:hasCustomXsl "https://tei4arche.acdh-dev.oeaw.ac.at/xsl/thun2arche.xsl"^^; n1:hasFilename "entwurf-gesetz-volksschulen-od-a3-xxi-d651.xml"; n1:aclRead "pandorfer", "public"; n1:hasMetadataPid "https://hdl.handle.net/21.11115/0000-000D-FB72-8"^^; n1:hasTitle "Entwurf eines Gesetzes für die Volksschulen Österreichs, o. D. [1850/51 ?]"@de; n1:hasHosting ; n1:hasRelatedDiscipline ; n1:isPartOf ; n1:hasBinaryUpdatedRole "pandorfer"; n1:hasLicense ; n1:hasCurator ; n1:hasRawBinarySize "581796"^^; n1:createdBy "pandorfer"; n1:hasPid "https://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC68-9"^^; n1:hasOwner ; n1:hasCategory .